Rechtsprechung
OLG Naumburg, 26.01.2016 - 2 Rv 10/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Strafklageverbrauch, Polizeikontrolle, Widerstand, Trunkenheitsfahrt, verweigerte Namensangabe
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 84 Abs 2 S 1 OWiG, § 111 Abs 1 OWiG, § 52 StGB, § 113 Abs 1 StGB, § 264 StPO
Strafklageverbrauch: Bußgeldbewehrte Weigerung zur Angabe der Personalien und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
Verweigerte Namensangabe und Widerstand bei Polizeikontrolle prozessual eine Tat
- blutalkohol , S. 387
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Überblick verloren?, oder: Wenn man den "Hals nicht voll bekommt"
- lawblog.de (Kurzinformation)
Wenn das Verfahren zerfasert
Verfahrensgang
- AG Magdeburg, 12.10.2015 - 16 Cs 135/15
- OLG Naumburg, 26.01.2016 - 2 Rv 10/16
Papierfundstellen
- StV 2018, 402
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.12.1995 - KRB 33/95
Konkurrenzen (Tateinheit, Tatmehrheit und fortgesetzte Handlung, …
Auszug aus OLG Naumburg, 26.01.2016 - 2 Rv 10/16
Grundsätzlich ist eine Tat im prozessualen Sinne anzunehmen, wenn die Handlungen schon materiellrechtlich in Tateinheit stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995, Az.: KRB 33/95, -juris). - BGH, 27.10.1970 - 5 StR 347/70
Einstelllung des Bußgeldverfahrens auch ohne förmliche Zulassung eines Antrags …
Auszug aus OLG Naumburg, 26.01.2016 - 2 Rv 10/16
Einer förmlichen Aufhebung des angefochtenen Urteils bedarf es nicht, weil die Einstellung des Verfahrens die Wirkungen des angefochtenen Urteils beseitigt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1970, Az.: 5 StR 347/70, - juris).
- KG, 12.10.2018 - 3 Ws (B) 250/18
Ne bis in idem bei Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
Ebenso wurde Tatidentität angenommen zwischen der schuldhaften Herbeiführung eines Verkehrsunfalls und der anschließenden Beleidigung des anderen Unfallbeteiligten (BayObLG VRS 41, 382), zwischen einem Verkehrsverstoß und einer alsdann begangenen Unfallflucht (BGHSt 23, 141; KG VRS 35, 347) sowie zwischen der Weigerung des Betroffenen, seine Personalien mit dem Ziel, nicht wegen einer vorherigen Trunkenheitsfahrt belangt zu werden, anzugeben und der Widerstandsleistung bei Verbringung zur Polizeidienststelle (OLG Naumburg, Beschl. v. 26.1.2016 - 2 Rv 10/16 -, BeckRS 2016, 7559).